Wichtige Infos für Arbeitgeber zur Kurzarbeit

Die Coronavirus-Pandemie wirkt sich u.a. auch erheblich auf die Wirtschaft aus. Fast sämtliche Branchen sind von Leistungsausfällen wie Auftragsrückgängen, behördlichen Schließungen und damit unsicheren Auftragslagen betroffen. Während teilweise Arbeitsschutzmaßnahmen wie Schichtarbeit oder Home-Office zur Aufrechterhaltung der Betriebe beitragen, sind viele Arbeitgeber gezwungen, Personalkosten zu senken, um auch ohne den Abbau von Arbeitsplätzen die Existenz des Betriebes zu sichern.

Eine Möglichkeit für Arbeitgeber zur Senkung der Personalkosten stellt die sogenannte Kurzarbeit dar. Bei dieser handelt es sich um eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer bis hin zu einer vollständigen Einstellung der Tätigkeit.

Im Zuge der Coronavirus-Pandemie hat der Bundestag reagiert und befristet bis zum 31.12.2021 rückwirkend zum 01.01.2020 ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Besserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld erlassen, wodurch insbesondere die Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erleichtert wurden.

Zusammengefasst ist die Bewilligung von Kurzarbeitergeld an die Erfüllung von vier Voraussetzungen geknüpft: Es muss ein erheblicher Arbeits- bzw. Entgeltausfall vorliegen, bestimmte betriebliche sowie daneben persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt werden und es muss durch den Arbeitgeber schriftlich, dies kann auch online geschehen, bei der jeweiligen Arbeitsagentur Kurzarbeit zunächst angezeigt werden.

Dabei müssen nicht mehr mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein, sondern es ist ausreichend, wenn nunmehr 10 % der Arbeitnehmer einen Verlust in Form von einem mindestens 10 %igen Ausfall ihres Bruttoentgelts aufweisen.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist insoweit insbesondere von Bedeutung, dass zwingend die Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich ist. Sofern Kurzarbeit nicht arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde, muss zwingend der Betriebsrat aufgrund seines Mitbestimmungsrechtes zustimmen bzw. alternativ, sofern kein Betriebsrat besteht, muss in Form einer Einheitsregelung das Einverständnis sämtlicher betroffener Arbeitgeber eingeholt werden. Sofern der jeweilige Arbeitnehmer seine Zustimmung nicht erteilt, kann diesem nicht aufgrund der Verweigerung gekündigt werden. Es besteht dann allerdings natürlich die Möglichkeit einer Änderungskündigung bzw. einer betriebsbedingten Kündigung, die allerdings wieder den arbeitsrechtlichen Vorgaben, insb. dem KSchG, genügen muss.

Sofern alle Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen, muss diese gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Bitte beachten Sie als Arbeitgeber auch, dass sofern Ihnen Kurzarbeitergeld bewilligt wird, Sie zunächst den entsprechenden Betrag neben den Beträgen für geleistete Stunden an die Arbeitnehmer auszuzahlen haben und dann einen Antrag auf Erstattung stellen können. Auch dieser muss innerhalb einer bestimmten Frist eingehen.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes setzt sich zusammen aus 60 % der Differenz des pauschalierten Nettoentgelts zwischen Soll- und Ist-Entgelt für Arbeitnehmer ohne Kind bzw. 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind.

Ferner muss sich der Arbeitgeber zunächst auch an Sozialversicherungsbeiträgen für das ausgefallene Bruttoentgelt beteiligen. Nach der neuen Gesetzeslage werden ihm diese Kosten allerdings voll erstattet.

Die Voraussetzungen zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld wurden, wie dargestellt, erleichtert. Ob auch in Ihrem Betrieb die Voraussetzungen dafür vorliegen, prüfen wir gerne nach einer telefonischen oder in dringenden Fällen persönlichen Rücksprache. Dabei sollten Sie insbesondere im Blick behalten, dass die Anzeige, sofern sie noch für den Monat März rückwirkend geltend gemacht wird, spätestens am letzten Tage des Monats, in dem die Kurzarbeit erstmalig aufgetreten ist, zu übermitteln ist – somit spätestens zum 31.03.2020. Gerne beraten wir Sie auch zu alternativen bzw. vorrangigen Möglichkeiten, auf den Arbeitsausfall zu reagieren und zu den weiteren detaillierten Voraussetzungen und Folgen der Kurzarbeit.

Ihre Ansprechpartnerin dafür ist Frau Rechtsanwältin Schmidt.

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