Unterhaltskürzungen während des Erhalts von Kurzarbeitergeld erlaubt?

Bereits mehr als eine halbe Million Betriebe hat Kurzarbeit beantragt – viele weitere Anzeigen werden erwartet. Steht aufgrund von Kurzarbeit oder aus sonstigen Gründen wie Kündigung etc. weniger Einkommen zur Verfügung, wirkt sich dies auch für Unterhaltsverpflichtete und -berechtigte aus.

Trennungseltern werden vor die Herausforderung gestellt, freiwillig vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Unterhaltsverpflichtungen weiterhin nachzukommen. Da insb. die Gerichte einkommensabhängige Berechnungen vornehmen, stehen die anhand des üblichen Einkommens genau berechneten Unterhaltsleistungen oftmals nicht mehr im Verhältnis zu den aktuellen Einkünften.

Dennoch sollten die Zahlungen nicht einfach ohne Weiteres eingestellt oder gekürzt werden. Erfolgt dies ohne jegliche Ankündigung, riskiert der Unterhaltsschuldner Pfändungen.

Denn grundsätzlich gilt: Die Unterhaltspflicht erlischt nicht, sie reduziert sich allenfalls. Insoweit ist insbesondere – wie auch sonst – der Selbstbehalt zu berücksichtigen.

In jedem Fall sollte daher zunächst in einem ersten Schritt der Unterhaltsgläubiger über die aktuelle Lage informiert und so versucht werden, eine gemeinsame vorübergehende Lösung zu finden. Dabei dürfte ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle helfen, anhand des Kurzarbeitergeldes zu ermittelndes Einkommen zu bestimmen.

Sofern eine Einigung nicht möglich ist und bereits ein Unterhaltstitel vorliegt, bspw. in Form eines Gerichtsbeschlusses oder einer Notarurkunde, kann und sollte gerichtlich für die Zeit der Kurzarbeit eine Abänderung erwirkt werden, um die Unterhaltshöhe anzupassen und der Zwangsvollstreckung vorzubeugen. Dies setzt voraus, dass das Einkommen nicht nur kurzfristig und geringfügig verringert ist, sondern eine nachhaltige Änderung vorliegt.

Wann dies im Einzelfall der Fall ist und wie Sie aktuell bestmöglich mit Unterhaltszahlungen umgehen, teilen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Beratung mit. Vereinbaren Sie telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular einen Beratungstermin mit unserer Kanzlei. Aufgrund der Corona-Pandemie bieten wir Ihnen insb. gerne eine telefonische Beratung an!

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