UPDATE: Rechte für Reisende in Zeiten der Corona-Krise

Aufgrund der aktuellen Gegebenheiten rund um das Corona-Virus wurden viele Reisen abgesagt bzw. konnten Reisende nicht wie geplant ihre Reisen antreten.

Für viele geht es daher darum, bereits geleistete Anzahlungen oder ggfs. schon vollständig gezahlte Reiseleistungen zurückerstattet zu bekommen, ggfs. sogar mit zusätzlichen Entschädigungsleistungen.

Dabei ist für den Reisenden zwischen Pauschalreisenden und Individualreisenden zu unterscheiden.

Im Falle von Pauschalreisen ist die Rückerstattung im Wege einer kostenlosen Stornierung oftmals möglich. Insofern sollten sich Betroffene an den Reiseveranstalter wenden.

Bei Individualreisen ist dies stets eine Einzelfallfrage. Insofern müssen Vertrag bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgewertet werden sowie die genauen Umstände, aufgrund derer die Flüge, Reisen, etc. abgesagt wurden.

 

Update:

Viele Reiseveranstalter verwiesen derzeit u.a. auf ein Vorhaben der Bundesregierung, wonach eine „Gutschein-Lösung“ eingeführt werden soll.

Danach soll, um die Reiseveranstalter vor Insolvenz zu schützen, die für Pauschalreisen geltende gesetzliche Regelung des § 651h Abs. 3 BGB, wonach Reisende kostenlos von ihrem Reisevertrag zurücktreten können, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, geändert werden.

Für alle vor dem 08.03.2020 abgeschlossenen Reiseverträge sollen nunmehr stattdessen Gutscheine angeboten werden dürfen. Diese sollen bis Ende 2021 befristet werden mit der Maßgabe, dass der Wert in Geld erstattet wird, sofern der Gutschein zum Ablauf nicht eingelöst werden konnte. Auch eine Härtefallregelung sieht der Vorschlag vor, wonach im Einzelfall eine sofortige Auszahlung im Falle unzumutbarer Auswirkungen erfolgen muss.

Diese geplante Regelung ist indes noch nicht in Kraft getreten. Die Europäische Kommission hat diesem Vorschlag der Bundesregierung ihre notwendige Zustimmung noch nicht erteilt und lehnt entsprechende Regelungen bislang ab.

Eine kurzfristige Umsetzung ist daher nicht in Sicht. Es müsste vielmehr die Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302, auf der die nationale Regelung basiert, im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren geändert und sodann in nationales Recht umgesetzt werden. Dies dürfte selbst in Anbetracht der aktuellen Lage mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen.

Daher stehen Reisenden nach derzeitigem Stand am 27.04.2020 weiterhin Ihre vollständigen Erstattungsansprüche ohne Abzüge zu. Reiseveranstalter sind verpflichtet, spätestens 14 Tage nach dem Rücktritt sämtliche Beträge zurückzuzahlen. Anderslautende Angaben von Reiseveranstaltern entsprechen nicht der aktuellen Rechtslage und sind daher falsch. In keinem Fall sollte Erklärungen von Reiseveranstaltern Glauben geschenkt werden, wonach eine Umsetzung des Vorhabens  „in wenigen Wochen zu erwarten“ und daher abzuwarten sei.

Auch wenn sich dieser Vorschlag – der im Übrigen auch für abgesagte Konzerte und sonstige Kulturveranstaltungen gilt – nach unserem Dafürhalten als europarechtswidrig darstellt und in den nächsten Monaten nicht umsetzen lassen dürfte, sollten Sie Ihre (Reise-)Rechte zeitnah durchsetzen. Gerne beraten wir Sie hierzu – vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.

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